AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SECATO Werkzeugverkaufs GmbH
Stand 29.07.2010
1. Abschluss
1.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.3 Widerspricht der Käufer unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, so weisen wir den Käufer darauf hin, dass wir die Einigung zum Eigentumsübergang der verkauften Ware erst erklären, wenn diese vollständig bezahlt ist.
1.4 Unsere Angebote sind freibleibend; dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.5 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises hierauf bedarf.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk / Lager rein netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Kosten der Verpackung und des Transports sowie alle sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.
2.2 Ist unsere Lieferung oder Leistung vertragsmäßig später als 4 Monate nach dem Abschluss des Vertrages zu erbringen, so sind wir berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretenen Erhöhungen der Gestehungskosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur entsprechenden Preisanpassung.
3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn sämtliche ältere Rechnungen bezahlt sind.
3.2 Bei Zeichnungswerkzeugen, Sonderanfertigungen oder Projekten sind die Zahlungen wie folgt zu leisten:
· ⅓ Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
· ⅓ nach Erhalt der Lieferung
· ⅓ einen Monat nach Lieferung
jeweils ohne Skontoabzug
3.3 Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) jährlich zu berechnen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens. Dem Käufer steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
3.4 Aufrechnung mit anderen Gegenforderungen als solchen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Wechsel und Schecks nehmen wir erfüllungshalber an. Die durch Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen etc. trägt der Käufer. Sie sind auf Anforderung sofort zahlbar. Bei Hingabe von Wechseln oder Zahlung im Scheck-Wechsel-Verkehr wird kein Skonto gegeben.
3.6 Tritt nach Annahme eines Wechsels oder Vereinbarung einer Stundung der Forderung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine nicht unwesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen zu verlangen.
4. Lieferung / Nichtabnahme
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, soweit eine solche erteilt wird, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen sowie Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.
4.2 Eine Überschreitung des Liefertermins um nicht mehr als 20% der bestätigten Lieferzeit gilt nicht als verspätete Lieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft beim Käufer maßgebend.
4.3 Bei nicht von uns verschuldeten Lieferungsverzögerungen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt – namentlich im Falle von Arbeitskämpfen – verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
4.4 Teillieferungen sind zulässig. Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, und dies dem Käufer im jeweiligen Einzelfall zumutbar ist, sind wir zur mengenmäßigen Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Liefermenge von +/- 10% berechtigt. Der Käufer hat dann die tatsächlich gelieferte Menge zu vergüten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.7 Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfachem Verschulden beruht und nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, ist unsere Haftung für Verspätungsschäden in der Weise begrenzt, dass der Käufer für jede vollendete Woche des Verzugs je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Eine Verlagerung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.
4.8 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5% der Vergütung der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit einer verlängerten Frist zu beliefern.
Der Nachweis über den tatsächlichen Anfall und die Höhe der Lagekosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen. Die gesetzlichen Rücktritts- und Schadensersatzrechte bleiben hiervon unberührt.
4.9 Nimmt ein Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 15 % des Kaufpreises als pauschalen Schaden – und Aufwendungsersatz – zu verlangen. Kosten, die aufgrund von auf Kundenwunsch ausgeführten Sonderleistungen entstanden sind, werden dem Käufer zudem in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
5. Versand
5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Diese geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z.B. Anfuhr und Entladung übernommen haben. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5.2 Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
6. Gewährleistung
6.1 Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften, in 24 Monaten, gerechnet ab Lieferung beim Käufer. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln im Zusammenhang stehen.
6.2 Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Gewährleistung für gebrauchte Ware ausgeschlossen, falls nicht anders vereinbart.
6.3 Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Käufers, insbesondere nicht auf Gewährleistung.
6.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Verfahrenshinweisen oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung entstanden sind. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6.5 Werden vom Käufer oder von Dritten unsere Lieferungen eigenmächtig ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen und Nachteile.
6.6 Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten.
Verspätete Mängelrügen sind ausgeschlossen.
6.7 Für alle während der Gewährleistungszeit uns rechtzeitig gemeldeten, berechtigten Reklamationen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Nachlieferung berechtigt. Zum Zwecke der Nachbesserung hat der Käufer die gerügte Ware an uns zurückzusenden. Ist die Mangelrüge berechtigt, gehen die Frachtkosten zu unseren Lasten. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Nachlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.8 Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch im Falle fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder wenn es sich um das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt.
6.9 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Widerruf
7.1 Das Widerrufsrecht gilt für Verträge mit Privatkäufern, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, Internet, Brief oder E-Mail abgeschlossen werden. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
7.2 Der Widerruf kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Kaufsache erfolgen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.
7.3 Der Widerruf ist zu richten an: SECATO Werkzeugverkaufs GmbH
Ungelsheimer Weg 7
40472 Düsseldorf
7.4 Vom Widerruf ausgenommen sind Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind oder Waren, die nach Käuferwunsch angefertigt oder eindeutig auf dessen persönlichen Verhältnisse zugeschnitten wurden.
7.5 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben.
Wertersatz kann vom Käufer verlangt werden, wenn sich die Ware verschlechtert hat oder ganz oder teilweise nicht mehr zurückgegeben werden kann.
Paketversandfähige Ware ist trocken, d.h. frei von Betriebsmitteln und Betriebsflüssigkeiten zurückzusenden. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu EUR 50,00 beträgt, trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die
Rücksendung für den Käufer kostenfrei.
8. Haftungshöchstgrenze und sonstige Schadensersatzansprüche
8.1 Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
8.2 Unsere Haftung wegen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Verrichtungsgehilfen wird auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln oder einer Eigenschaft der Kaufsache beruhen, ansonsten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
8.4 Ansprüche wegen der fahrlässig unterlassenen Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine Beratung des Käufers übernommen.
8.5 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden aufgrund unerlaubter Handlung bleibt unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Als Zahlung gilt bei Hingabe von Wechseln und Schecks sowie im Scheck-Wechsel-Verkehr deren endgültige Einlösung. Der Käufer darf die Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen sind wir unverzüglich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
9.2 Wir sind berechtigt, die von uns gelieferten Waren zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. In der Rücknahme der gelieferten Waren liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, diese anderweitig zu verwerten. In diesem Fall wird der Verwertungserlös, nach Abzug der Verwertungskosten, auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.
9.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware gegen alle versicherbaren Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, zum Rechnungswert zu versichern. Er tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer an uns ab.
9.4 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, zu verbinden oder zu verarbeiten.
9.5 Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden uns bereits jetzt die daraus gegenüber dem Käufer entstehenden Forderungen bis zur Höhe und zur Sicherung unserer jeweiligen Forderung abgetreten. Der Käufer ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat uns auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.
9.6 Der Käufer hat uns jederzeit über den Bestand und Zustand unserer bei ihm befindlichen Eigentumsvorbehaltsware Auskunft zu geben.
9.7 Bei der Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so ist der Käufer verpflichtet,
uns im Verhältnis des Fakturenwerts der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser
Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulation seines Wareneinsatzes offen zu legen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sache für uns durch den Käufer wird schon jetzt vereinbart. Wird die Sache vom Käufer weiterveräußert, so gilt die Regelung aus Ziffer 8.5 entsprechend. Die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
9.8 Übersteigen die uns hiernach gewährten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so kann der Käufer hinsichtlich des überschießenden Betrages die Freigabe von Sicherungsgegenständen verlangen.
9.9 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
10. Überlassung von Unterlagen, Eigentums- und Urheberrechte
10.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns als Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer ist verpflichtet, von uns als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
10.2 Führt die Benutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, werden wir dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die gelieferte Ware derart modifizieren, dass die Schutz- oder Urheberrechtverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, steht den Vertragspartnern das Recht zum Rücktritt vom Vertrag frei.
10.3 Die in Ziffer 10.2 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der in Ziffer 9 genannten Regelungen abschließend, und gelten nur, wenn nachfolgende Bedingungen vorliegen:
- der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
- der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche sowie bei der Durchführung der in Ziffer 10.2 genannten Modifizierungsmaßnahmen unterstützt;
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht;
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer die gelieferte Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
11. Sonstiges
11.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Für alle sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Vertragspartner der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.
11.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Düsseldorf.
11.4 Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam und verbindlich. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
11.5 Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSG), EDV-mässig gespeichert und verarbeitet.
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